Die Mär von der nicht versicherten Eigenleistung: Versicherungsschutz für eigene Personal- und Expertenkosten im Schadenfall

Grundsätzlicher Konsens und trotzdem Streit? Das gibt es gar nicht selten nach großen Sachschäden in der Industrieversicherung. Denn häufig, wenn zwar Einigkeit darüber besteht, wie die beschädigte Sachsubstanz wiederherzustellen ist und was das kosten wird, entbrennt Streit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer über die Entschädigung von Begleitschäden – unter anderem über Eigenleistungen.

Worum geht es dabei? Geschädigte Industrieunternehmen setzen zur Behebung des Schadens neben Externen regelmäßig auch eigene Arbeitnehmer ein und verwenden eigene Betriebsmittel. Auch sieht sich der Versicherungsnehmer mitunter gezwungen, eigene Experten (wie z.B. technische Sachverständige) zur Bewertung des Schadens oder technischer Fragen der Schadenbehebung zu beauftragen. 

Die Erstattung der dafür entstehenden Kosten verweigern Versicherer in vielen Fällen. Die Argumente lauten: Eigenleistungen – von Versicherern auch „Mühewaltung“ genannt – seien vom Versicherungsnehmer zur Schadenminderung kompensationslos geschuldet. Auch eine Entschädigung für Experten- bzw. Sachverständigenkosten müsse der Versicherer nicht leisten, weil ja allein er den Schaden feststelle.

Nicht immer ist diese Deckungsverweigerung rechtmäßig. Praxisrelevante Deckungsaspekte besprechen wir nachstehend. 

1. Rechtliche Rahmenbedingungen und typische Vertragsgestaltung

Für die Frage nach der Ersatzfähigkeit von eigenen Personal- und Betriebskosten sowie Expertenkosten ist von den folgenden Rahmenbedingungen auszugehen. 

1.1 Versicherungsschutz für Wiederherstellungskosten 

Der Versicherer schuldet in der Industriesachversicherung die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der beschädigten Sache. Hauptleistungsversprechen des Versicherers ist, für die Kosten zur Beseitigung des Sachsubstanzschadens aufzukommen. 

Versichert sind (je nach Versicherungszweig und vereinfachend) regelmäßig Kosten solcher Maßnahmen, die die beschädigte Sache technisch gleichwertig wiederherstellen (bzw. in früheren und betriebsfertigen Zustand oder in gleicher Art und Güte sowie neuwertigen Zustand).[1] Maßgeblich für die Wiederherstellung ist regelmäßig die frühere Leistungsfähigkeit, Betriebssicherheit und technische Lebensdauer der versicherten Sache.[2]

Im Einzelnen richtet sich die Entschädigungsleistung nach dem jeweils vereinbarten Versicherungswert[3]. Im Totalschadenfall infolge Zerstörung oder Abhandenkommens der Sache bildet der Versicherungswert für den Sachschaden grundsätzlich die Grenze der Leistungspflicht des Versicherers. Zu ersetzen sind jeweils die objektiv erforderlichen Kosten, um eine dem Versicherungswert entsprechende Sache wiederherzustellen oder zu beschaffen. Im Teilschadenfall richtet sich die Entschädigungsleistung nach den objektiv erforderlichen Reparaturkosten[4]. Restwerte bzw. Wertsteigerungen durch Reparatur sind ggf. von der Entschädigungsleistung abzuziehen. 

1.2 Kein Ersatz für Vermögensschäden

Vermögensschäden muss der Versicherer (in der Industriesachversicherung) nur dann ersetzen, wenn dies der Versicherungsvertrag ausdrücklich vorsieht. 

Denn in der Sachversicherung sind Schäden grundsätzlich nicht versichert, wenn sie lediglich mittelbare Folge des Sachsubstanzschadens sind. 

Für bestimmte Vermögensfolgeschäden besteht allerdings – durch explizite Vereinbarung – regelmäßig auch in der Sachversicherung Versicherungsschutz im Rahmen der sog. Kostenversicherung. Gemeint sind die mitversicherten Kosten für z.B. Aufräumung und Abbruch, Bewegung und Schutz sowie Feuerlöschung. 

Beispiele für nicht versicherte Vermögensschäden sind der entgangene Gewinn, Ertragsausfälle, steuerliche Nachteile, höhere Versicherungsprämien oder fehlgeschlagene Aufwendungen (soweit nicht eine Leistungspflicht des Versicherers ausnahmsweise gemäß §§ 82, 83 VVG folgt wie z.B. bei fehlgeschlagener Reparatur[5]). Deckung für diese Schäden ist teilweise durch Betriebsunterbrechungsversicherungen zu erhalten, die den Deckungsschutz der Sachversicherung sinnvoll ergänzen.

1.3 Seltene Regelungen zu versicherten Expertenkosten

Umfassende Entschädigungsregeln für Experten- bzw. Sachverständigenkosten enthalten die Industrieversicherungen häufig nicht. 

Bedingungsmäßig vorgesehen ist regelmäßig ein Sachverständigenverfahren im Sinne von § 84 VVG. Insoweit ist häufig Kostenteilung vereinbart[6], teilweise trägt der Versicherer die Kosten des Verfahrens auch allein. Regeln zur Kostentragung für das Beiratsverfahren fehlen in aller Regel. 

2. Versicherungsschutz für eigene Sach- und Personalkosten

Im Industrieversicherungsschadenfall sind eigene Sach- und Personalkosten des versicherten Unternehmens vielfach versichert. Das folgt aus einer interessengerechten Auslegung der AVB. 

Vielfach erwecken Versicherer gegenüber ihren Versicherungsnehmern den gegenteiligen Eindruck: Eigenleistungen des Versicherungsnehmers seien als selbstverständlich anzusehen und könnten nicht entschädigt werden. Dabei nutzen die Juristen der Versicherer einen Trick: Sie bezeichnen die Eigenleistungen als „Mühewaltung“. Der Begriff stammt aus dem allgemeinen Schadensrecht und bezeichnet weitere Kosten, die einem Geschädigten im Rahmen der Schadenminderung entstehen (§ 254 Abs. 2 BGB), die er aber nicht vom Schädiger ersetzt bekommen kann.

Auf das Versicherungsrecht sind die Grundsätze des Haftungsrechts aber nicht einfach übertragbar.[7] Der Begriff der entgeltlosen „Mühewaltung“ findet sich deshalb weder im VVG (§ 82 Abs. 1 VVG) noch in den marktüblichen AVB. Eine Annäherung an das Thema muss also auf anderem Wege erfolgen.

2.1 Eigenleistungen als versicherte Wiederherstellungskosten

Wenn der Versicherungsnehmer den versicherten Schaden durch eigenes Personal repariert bzw. selbst die versicherte Sache wiederbeschafft, sind diese Leistungen des versicherten Unternehmens durch den Versicherer zu entschädigen. 

Für die Bemessung der Versicherungsleistung gilt wegen des Grundsatzes der sog. abstrakten Schadensberechnung ein objektiver Maßstab. Für den Umfang der Ersatzleistung ist also nicht maßgeblich, welcher Aufwand für das versicherte Unternehmen konkret entstand. Der Versicherer hat die für die Wiederherstellung der Sache objektiv erforderlichen Kosten zu ersetzen[8]. Einerseits begrenzt dieser Grundsatz die Kostenerstattung: Die Kosten dürfen bei einer Reparatur oder Neuherstellung (vor allem von Waren) im eigenen Betrieb nicht höher sein als die Kosten einer gleichwertigen Fremdreparatur.[9] 

Andererseits können für den Versicherungsnehmer günstige Auswirkungen folgen: Erzielt der Versicherungsnehmer Ersparnisse durch die Reparatur in Eigenleistung bzw. eigener Regie, kommen diese Vorteile dem Versicherungsnehmer zugute und reduzieren grundsätzlich nicht die Versicherungsleistung.[10] Wenn in der Neuwertversicherung infolge einer vereinbarten Wiederherstellungsklausel die Zahlung der Neuwertspanne an z.B. die Sicherstellung der Wiederherstellung anknüpft, erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die Neuwertspanne selbst dann, wenn insgesamt Wiederherstellungskosten unterhalb des Sachzeitwerts entstehen.[11] 

Beispiel: Ein Industrieunternehmen erleidet einen Lagerhallenbrand mit Totalschaden. Die Lagerhalle mit einem Zeitwert von EUR 4 Mio. vor dem Brand, war zum Neuwert (und zutreffend ermittelten Versicherungswert) von EUR 5 Mio. versichert. Das Unternehmen setzt zum Wiederaufbau unter anderem eigene Mitarbeiter ein und reduziert so die Kosten der Wiederherstellung auf EUR 3,8 Mio. Dem Unternehmen steht die volle Entschädigung zum versicherten Neuwert von EUR 5 Mio. zu.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur denkbar, wenn der Versicherungsnehmer grundsätzlich und stets Reparaturen der nach dem Versicherungsfall erforderlichen Art im eigenen Betrieb durchführt (und diese Annahme z.B. auch der Ermittlung des Versicherungswerts zugrunde liegt). Der Versicherer darf den Versicherungsnehmer allerdings auch in diesem Fall nur ausnahmsweise auf die Selbstkosten (unter Abzug des Gewinnanteils) verweisen, wenn der Versicherungsnehmer nicht einen anderweitig entgangenen Gewinn nachweisen kann.[12]

Beispiel: Ein Schadenfall zerstört eine sonderangefertigte Maschine eines versicherten Unternehmens mit Schwerpunkt im Sonderanlagenbau. Die Kapazitäten des versicherten Unternehmens sind dauerhaft ausgelastet. Trotzdem stellt der Versicherungsnehmer die zerstörte Maschine im eigenen Betrieb wieder her und sagt dazu einen Bestandsauftrag ab (mit der Folge eines entsprechend entgangenen Unternehmensgewinns). Der Versicherer darf den Versicherungsnehmer nicht auf die Selbstkosten der Wiederherstellung verweisen, sondern hat auch den Unternehmensgewinn zu ersetzen.

2.2 Nebenkosten der Wiederherstellung

Der Versicherungsnehmer hat grundsätzlich auch Anspruch auf Entschädigung von Neben- bzw. Begleitkosten der Wiederherstellung. 

Verwaltungsarbeiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit der versicherten Wiederherstellung (wie z.B. Bestellung, Entgegennahme, Prüfung, Abnahme, Verbringung an den innerbetrieblichen Einsatzort) sind grundsätzlich zu entschädigen. Wie der Aufwand darzulegen ist, ist im Einzelnen umstritten. Teilweise wird allerdings vertreten, dass die Kosten nach Gemeinkostengrundsätzen in den Wiederbeschaffungspreis einzubeziehen sind. Die Darlegung soll auf Grundlage eines angemessenen Stundensatzes entsprechend der betrieblichen Gemeinkostenabrechnung und durch Ausweis der anfallenden Stundenzahl erfolgen.[13] 

Beispiel: Ein Unternehmen erleidet einen Großschaden, dessen Abwicklung sich über mehrere Jahre hinzieht. Mehrere Verwaltungsmitarbeiter müssen einen signifikanten Teil ihrer Arbeitszeit mit der Schadenabwicklung aufwenden, etwa Gewerke bei der Wiederherstellung koordinieren und das Management der Auftragnehmer betreiben. Diese Aufwände (soweit dokumentiert) sind vom Versicherer zu erstatten.

Bei Branchenüblichkeit halten wir einen pauschalen Prozentzuschlag auf Fremdrechnungen für statthaft. Für die Statthaftigkeit einer pauschalen Darlegung kann sprechen, wenn die Parteien des Versicherungsvertrages zur Festlegung des Versicherungswerts ebenfalls pauschale Zuschläge für Veraltungsgemeinkosten einbezogen haben. 

2.3 Umfang der Kostenerstattung

Wenn das versicherte Unternehmen in eigener Regie Wiederherstellungsleistungen erbringt, gelten für den Umfang der Kostenerstattung grundsätzlich dieselben Grundsätze wie bei der Ermittlung des Versicherungswerts bzw. Wiederbeschaffungspreises. Gemeinkostenanteile auf Entgelte und sonstige Betriebsmittel, die der Versicherungsnehmer für Reparaturen einsetzt, sind anteilig zu entschädigen. 

Zu den entschädigungspflichtigen Kosten gehören grundsätzlich Verwaltungsgemeinkosten des Gesamtbetriebes, technische Abschreibungen, Zuschläge auf Lohnkosten, Fremdkapitalzinsen sowie kalkulatorische Zinsen auf Eigenkapital. Bei der Wiederherstellung von zerstörten Waren in Eigenregie sind auch Vertriebsgemeinkosten zu berücksichtigen.[14] 

Wir raten dem Versicherungsnehmer, den anfallenden Aufwand der Schadenbeseitigung in Eigenregie möglichst detailliert zu dokumentieren. Damit ist der Versicherungsnehmer auch im Streitfall zur Durchsetzung der Ansprüche in der Lage, sofern Gerichte eine pauschale Kostendarlegung nicht für statthaft erachten sollten. 

3. Expertenkosten

Auch Experten- und Sachverständigenkosten des versicherten Unternehmens sind im streitigen Industrieversicherungsschadenfall vielfach versichert. Kosten für einen Sachverständigen und einen Beistand muss der Versicherer zwar gemäß § 85 Abs. 2 VVG im Grundsatz nur dann erstatten, wenn der Versicherungsnehmer zur Beiziehung verpflichtet war oder der Versicherer ihn dazu aufgefordert hat.[15] Doch von dieser Regel kann es Ausnahmen geben.

3.1 Unstreitig zu erstattende Expertenkosten

Für das bedingungsgemäße Sachverständigenverfahren sehen die Versicherungsverträge regelmäßig Regelungen zur Kostentragung vor, sodass insoweit der Umfang der Leistungspflicht des Versicherers eindeutig aus dem Vertrag folgt. Eindeutig besteht weiterhin Versicherungsschutz für Expertenkosten unter dem Gesichtspunkt versicherter Wiederherstellungskosten, wenn eine sachverständige Begutachtung zur Feststellung des Schadens, Festlegung der Reparaturmethode, Überwachung der Reparaturarbeiten oder Überprüfung des Reparaturerfolgs erforderlich ist.[16] 

3.2 Wann auch Kosten für die Schadenermittlung zu erstatten sind

Die Beschränkungen der gesetzlichen Regelung in § 85 Abs. 2 VVG gehen von dem Grundsatz aus, dass eine ordnungsgemäße Ermittlung und Feststellung des Schadens durch den Versicherer erfolgt. 

Die Regulierung und Schadensfeststellung ist eine Pflicht des Versicherers. Die begrenzte Erstattungspflicht für Expertenkosten ist nach dem BGH[17] nur vor dem Hintergrund gerechtfertigt, „dass der Versicherer die Höhe der vom VN geltend gemachten Schäden ohnehin nicht nur in eigenem wirtschaftlichem Interesse, sondern auch im Interesse der pflichtgemäßen Gleichbehandlung aller VN prüfen und zu diesem Zweck den Schaden bewerten muß“.

Für diese Sichtweise führt der BGH die zutreffenden Erwägungen an, dass der Versicherer grundsätzlich besser zur Schadenfeststellung in der Lage ist (Regulierung zahlreicher gleichartiger Schadenfälle, Vergleichsmöglichkeit und Erfahrenen, fachkundige Mitarbeiter des Versicherers, Geschäftsverbindungen zu Sachverständigen). Aus diesem Grund bilden die Schadenfeststellungen des Versicherers aus Sicht des BGH grundsätzlich eine ausreichende Grundlage für die Schadenregulierung und eigene Aufwendungen des Versicherungsnehmers sind überflüssig. 

Nimmt der Versicherer die Schadenfeststellung allerdings nicht ordnungsgemäß vor, kann dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Erstattung von Experten- bzw. Sachverständigenkosten zustehen. 

In diesem Ergebnis sind Rechtsprechung und versicherungsrechtliche Literatur weitgehend einig.[18] In Ergänzung zu § 85 Absatz 2 VVG sollen dem Versicherungsnehmer entstandene Schadenfeststellungskosten dann erstattungsfähig sein, wenn der Versicherer seiner Erstattung des Hauptschadens eine unvollständige oder falsche Schadenermittlung zugrunde legt oder er vertragswidrig die Regulierung des Schadens unterlässt.[19] 

Im Ergebnis werden häufig Aufwendungsersatzansprüche gegen den Versicherer bestehen, wenn der Versicherungsnehmer wegen mangelhafter Regulierung zur Beauftragung eigener Experten gezwungen wird. 

4. Fazit

Es existiert für die Sachversicherung kein Grundsatz, dass der Versicherungsnehmer eigene Leistungen als entgeltlose „Mühewaltung“ schulden würde. Die Durchsetzung der Ansprüche gegenüber dem Versicherer ist umso erfolgversprechender, je detaillierter das versicherte Unternehmen die Eigenleistungen erfasst. 

Auch für Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur Beauftragung von Experten und Sachverständigen ist häufig die Leistungspflicht des Versicherers gegeben, wenn der Versicherer seiner Erstattung eine unvollständige Schadenermittlung zugrunde legt oder vertragswidrig die Regulierung des Schadens unterlässt. 

Versicherungsnehmer sind daher bei Eigenleistungen und eigener Sachverständigenbeauftragung gut beraten, eine etwaige Deckungsablehnung des Versicherers kritisch zu prüfen. 

Autor: Tobias Wessel

Dieser Beitrag erschien zuerst in der Zeitschrift Die VersicherungsPraxis Ausgabe 10-2023

Literatur:

[1] Vgl. AFB 2010 A. § 8 Ziffern 1 und 2 sowie AMB 2011 A. §7 Abs. 1

[2] Vgl. BGH NJW 1953, 939.

[3] Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage 1992, R. II. Rn. 1

[4] Vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Auflage 2021, vor § 74 Rn. 67f.

[5] Vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Auflage 2021, vor § 74 Rn. 84

[6] Vgl. AFB 2010 A. § 10 Ziffer 6 sowie AMB 2011 A § .9 Ziffer 6

[7] Schreier, Das Verhältnis zwischen Schadensrecht und Schadensversicherung, 2017, Seite 102 

[8] Schreier, a.a.O. Seite 102 f.; Martin, a.a.O., R III Rn. 35

[9] Vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Auflage 2021, vor § 74 Rn. 69 m.w.N.

[10] BGH VersR 1985, 354; Martin R III Rn. 26–31

[11] BGH VersR 2011, 1180 Rn. 14

[12] Schreier, a.a.O. Seite 102 f

[13] Martin, a.a.O. Q IV Rn. 112 ff.; Prölss/Martin/Armbrüster, a.a.O., § 74 Rn. 78 m.w.N.

[14]Vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, a.a.O., vor § 74 Rn. 71 m.w.N.

[15] Der Ausschluss wird teilweise nicht auf Kosten technischer Experten bezogen: vgl. etwa: Martin, Sachversicherungsrecht, a.a.O., W IX Rn. 17

[16] BGH r + s 1985, 200 (Architektenkosten); Martin, Montageversicherung, 1972, § 11 Rn. 1.2; Beckmann/Matusche-Beckmann/Schepers, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Auflage 2015, § 35. Rn. 323 f

[17] BGH VersR 1982, 482

[18] Lediglich die Begründungsansätze unterscheiden sich: Das OLG Hamburg (VersR 1994, 461; Langheid/Rixecker, 7. Aufl. 2022, VVG § 85 Rn. 11) rechtfertigt die Kostenerstattung aus § 85 Abs. 1, 2 VVG und hält eine Berufung des Versicherers auf eine mangelnde Kostentragungspflicht gemäß § 242 BGB (Treu und Glaube) für verwirkt. Konkurrierend hierzu kann der Anspruch allerdings auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes infolge Schuldnerverzugs (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB; vgl OLG Hamm Urt. v. 25.9.2017 – 6 U 191/15, BeckRS 2017, 133466 Rn. 39; Prölss/Martin/Voit, 31. Aufl. 2021, VVG § 85 Rn. 15; BeckOK VVG/Car, 20. Ed. 1.8.2023, VVG § 85 Rn. 20f.; HK-VVG/Rüffer, 4. Aufl. 2020, VVG § 85 Rn. 11) oder Schadensersatzes neben der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB; vgl. Bruck/Möller/Johannsen, VVG, Bd. 3, 9. Auflage, § 85 Rn. 20) abzuleiten sein. 

[19] OLG Hamburg VersR 1994, 461; Langheid/Wandt/Halbach, MüKo zum VVG, 3. Auflage 2022, § 85 Rn. 15; Schmidt-Kessel in: Looschelders, Auflage 3, § 86 VVG Rn. 11; LG Baden-Baden VersR 1992, 440)

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