Betriebshaftpflicht: Deckung auch bei vorsätzlich strafbarer Handlung

Untypische Tätigkeiten und sogar strafbare Handlungen können von der Betriebs­haftpflicht gedeckt sein, hat das OLG Jena geurteilt. Unkonkrete Risikoausschlüsse sind eng auszulegen. Über das Urteil berichten unsere beiden FOCUS-Kolumnisten Malte Krohn und Jem Schyma.

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